Schuldner
Mauro Galli
Heimatort: Lugano (TI)
Staatsbürgerschaft: Schweiz
Geburtsdatum: 01.10.1974
Dorfstrasse 43
9425 Thal
Gläubiger
Schweizerische Eidgenossenschaft
3003 Bern
Schweiz
Serafe AG
CHE-177.896.042
Summelenweg 91
8808 Pfäffikon SZ
Art der Schuldbetreibung: Ordentliches Verfahren
Zahlungsbefehl-Nummer:
25002307 vom 21.07.2025
Forderungen
CHF 335.00 BM-1489-1983-403, Haushaltabgabe für Radio und TV von 01.10.2024 bis 30.09.2025 nach RTVG
CHF 15.00 Mahngebühren gem. RTVV
CHF 20.00 Betreibungseinleitungsgebühren gem. RTVV
Zusätzliche Kosten
Betreibungskosten zuzüglich Publikationskosten
Forderungsgrund
BM-1489-1983-403, Haushaltabgabe für Radio und TV von 01.10.2024 bis 30.09.2025 nach RTVG
Rechtliche Hinweise
Ergänzende rechtliche Hinweise
Gemäss Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sind 7 Tage vor und 7 Tage nach Weihnachten Betreibungsferien.
Gemäss Art. 63 SchKG hemmen die Betreibungsferien den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
Der Schuldner wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten, so hat er dies innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls der Kontaktstelle mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonst die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Publikation nach SchKG 69.
Kontaktstelle
Betreibungsamt Am Alten Rhein
Hauptstrasse 21
9424 Rheineck
Mauro Galli
Heimatort: Lugano (TI)
Staatsbürgerschaft: Schweiz
Geburtsdatum: 01.10.1974
Dorfstrasse 43
9425 Thal
Gläubiger
Schweizerische Eidgenossenschaft
3003 Bern
Schweiz
Serafe AG
CHE-177.896.042
Summelenweg 91
8808 Pfäffikon SZ
Art der Schuldbetreibung: Ordentliches Verfahren
Zahlungsbefehl-Nummer:
25002307 vom 21.07.2025
Forderungen
CHF 335.00 BM-1489-1983-403, Haushaltabgabe für Radio und TV von 01.10.2024 bis 30.09.2025 nach RTVG
CHF 15.00 Mahngebühren gem. RTVV
CHF 20.00 Betreibungseinleitungsgebühren gem. RTVV
Zusätzliche Kosten
Betreibungskosten zuzüglich Publikationskosten
Forderungsgrund
BM-1489-1983-403, Haushaltabgabe für Radio und TV von 01.10.2024 bis 30.09.2025 nach RTVG
Rechtliche Hinweise
Ergänzende rechtliche Hinweise
Gemäss Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sind 7 Tage vor und 7 Tage nach Weihnachten Betreibungsferien.
Gemäss Art. 63 SchKG hemmen die Betreibungsferien den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
Der Schuldner wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten, so hat er dies innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls der Kontaktstelle mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonst die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Publikation nach SchKG 69.
Kontaktstelle
Betreibungsamt Am Alten Rhein
Hauptstrasse 21
9424 Rheineck