Schuldner
Mauro Galli
Heimatort: Lugano (TI)
Staatsbürgerschaft: Schweiz
Geburtsdatum: 01.10.1974
Dorfstrasse 43
9425 Thal


Gläubiger
Kanton St. Gallen
CHE-102.909.703
Davidstrasse 35
9001 St. Gallen
Schweiz

Staatsanwaltschaft St. Gallen
CHE-177.896.042
Rechnungswesen
St. Georgen-Strasse 13
9001 St. Gallen
Schweiz


Art der Schuldbetreibung: Ordentliches Verfahren
Zahlungsbefehl-Nummer:
25002991 vom 22.09.2025

Forderungen
CHF 360.00 nebst Zins zu 5.0 % seit 22.09.2025
ST.2025.5719, Strafbefehl vom 31.03.2025

Zusätzliche Kosten
Betreibungskosten zuzüglich Publikationskosten


Forderungsgrund
ST.2025.5719, Strafbefehl vom 31.03.2025

Rechtliche Hinweise
Ergänzende rechtliche Hinweise
Gemäss Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sind 7 Tage vor und 7 Tage nach Weihnachten Betreibungsferien.

Gemäss Art. 63 SchKG hemmen die Betreibungsferien den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.

Der Schuldner wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten, so hat er dies innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls der Kontaktstelle mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonst die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Publikation nach SchKG 69.

Kontaktstelle
Betreibungsamt Am Alten Rhein
Hauptstrasse 21
9424 Rheineck